Portal der Landesbildungsstandards der Hochschulbildung. Portal der Landesbildungsstandards der Hochschulbildung Kompetenzpässe 03.23 01 Technologie von Transportprozessen

Genehmigt

im Auftrag des Bildungsministeriums

und Wissenschaft der Russischen Föderation

BUNDESLANDBILDUNGSSTANDARD

HOCHSCHULBILDUNG – BACHELOR-ABSCHLUSS IN RICHTUNG VORBEREITUNG

23.03.01 TECHNOLOGIE VON TRANSPORTPROZESSEN

I. ANWENDUNGSBEREICH

Bei diesem Landeshochschulstandard handelt es sich um eine Reihe von Anforderungen, die für die Durchführung grundlegender berufsbildender Hochschulprogramme - Bachelorstudiengänge im Studienbereich 23.03.01 Technik der Transportprozesse (im Folgenden: .) verbindlich sind Bachelorstudiengang, Studienrichtung).

II. VERWENDETE ABKÜRZUNGEN

In diesem Landesbildungsstandard werden folgende Abkürzungen verwendet:

OK – allgemeine kulturelle Kompetenzen;

GPC – allgemeine berufliche Kompetenzen;

PC - Fachkompetenzen;

FSES VO - Landesbildungsstandard der Hochschulbildung;

Netzwerkform – eine Netzwerkform der Umsetzung von Bildungsprogrammen.

III. Merkmale der Ausbildungsrichtung

3.1. Die Aufnahme einer Ausbildung im Rahmen eines Bachelor-Studiengangs ist nur in einer Bildungseinrichtung der Hochschulbildung (im Folgenden „Organisation“ genannt) zulässig.

3.2. Bachelorstudiengänge in Organisationen werden in Vollzeit-, Teilzeit- und berufsbegleitenden Studienformen durchgeführt.

Der Umfang des Bachelorstudiums beträgt 240 Leistungspunkte (nachfolgend Leistungspunkte genannt), unabhängig von der Studienform, den eingesetzten Bildungstechnologien, der Durchführung des Bachelorstudiums mittels Online-Formular, der Durchführung des Bachelorstudiums Programm nach einem individuellen Lehrplan, einschließlich beschleunigtem Lernen.

3.3. Dauer der Ausbildung im Bachelorstudiengang:

Das Vollzeitstudium, einschließlich der nach Bestehen des staatlichen Abschlusszeugnisses gewährten Ferien, beträgt unabhängig von den eingesetzten Bildungstechnologien 4 Jahre. Der Umfang eines in einem Studienjahr durchgeführten Vollzeit-Bachelorstudiengangs beträgt 60 Credits;

in Vollzeit- oder Teilzeitausbildungen, unabhängig von den eingesetzten Bildungstechnologien, erhöht sich im Vergleich zur Ausbildungszeit in Vollzeitausbildung um mindestens 6 Monate und höchstens 1 Jahr. Der Umfang eines Bachelorstudiums für ein Studienjahr in Vollzeit- oder Teilzeitstudienformen darf 75 Credits nicht überschreiten;

Bei einem Studium nach einem individuellen Studienplan beträgt sie unabhängig von der Studienform höchstens die für die entsprechende Studienform festgelegte Ausbildungszeit, bei einem Studium nach einem individuellen Plan für Menschen mit Behinderungen kann sie verlängert werden auf ihren Antrag um höchstens ein Jahr entsprechend der Ausbildungszeit der entsprechenden Ausbildungsform zu verlängern. Der Umfang eines Bachelorstudiums für ein Studienjahr darf bei einem Studium nach individuellem Plan, unabhängig von der Studienform, nicht mehr als 75 z.e. betragen.

Der konkrete Zeitraum für die Erlangung der Ausbildung und der Umfang eines in einem Studienjahr durchgeführten Bachelorstudiums, in Vollzeit- oder Teilzeitstudienformen sowie nach einem individuellen Plan, werden von der Organisation innerhalb der Zeit selbständig festgelegt in diesem Absatz festgelegten Grenzen.

3.4. Bei der Umsetzung eines Bachelorstudiengangs hat eine Organisation das Recht, E-Learning- und Fernlerntechnologien einzusetzen.

Bei der Ausbildung von Menschen mit Behinderungen müssen E-Learning- und Fernunterrichtstechnologien die Möglichkeit bieten, Informationen in für sie zugänglichen Formen zu empfangen und zu übermitteln.

3.5. Die Durchführung eines Bachelorstudiums ist über eine Netzwerkform möglich.

3.6. Die Bildungsaktivitäten im Rahmen des Bachelor-Studiengangs werden in der Staatssprache der Russischen Föderation durchgeführt, sofern im örtlichen Regulierungsgesetz der Organisation nichts anderes festgelegt ist.

IV. Merkmale der beruflichen Tätigkeit

Absolventen, die das Bachelor-Studium abgeschlossen haben

4.1. Der berufliche Tätigkeitsbereich der Absolventen des Bachelorstudiums umfasst Technik, Organisation, Planung und Management des technischen und kaufmännischen Betriebs von Verkehrssystemen, die auf den Prinzipien der Logistik basierende Organisation des rationellen Zusammenwirkens der Verkehrsträger bilden ein einheitliches Verkehrssystem sowie die Organisation eines Beziehungssystems zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit im Verkehr .

4.2. Gegenstand der beruflichen Tätigkeit der Absolventen des Bachelorstudiums sind:

Organisationen und Unternehmen des öffentlichen und nichtöffentlichen Verkehrs, die sich mit der Beförderung von Passagieren, Fracht, Fracht und Gepäck befassen, die Infrastruktur zur Nutzung bereitstellen und Be- und Entladevorgänge durchführen, unabhängig von ihrer Eigentumsform und Organisations- und Rechtsform;

Verkehrssicherungsdienste staatlicher und privater Verkehrsunternehmen;

Logistikdienstleistungen von Produktions- und Handelsorganisationen;

Speditionsunternehmen und -organisationen;

staatliche Transportinspektionsdienste, Marketingdienste und Abteilungen zur Untersuchung und Betreuung des Transportdienstleistungsmarktes;

Produktions- und Vertriebssysteme, Organisationen und Unternehmen, die Informationsunterstützung für Produktions- und Technologiesysteme bereitstellen;

Forschungs- und Entwicklungsorganisationen, die sich mit Aktivitäten im Bereich der Entwicklung von Verkehrstechnologie und Technologie von Transportprozessen, Organisation und Verkehrssicherheit befassen;

Organisationen, die Bildungsaktivitäten in grundlegenden Berufsbildungsprogrammen und in grundlegenden Berufsbildungsprogrammen durchführen.

4.3. Arten von beruflichen Tätigkeiten, auf die Absolventen des Bachelorstudiums vorbereitet werden:

Produktion und Technologie;

Berechnung und Design;

experimentelle Forschung;

organisatorisch und verwaltungstechnisch.

Bei der Entwicklung und Umsetzung eines Bachelor-Studiengangs konzentriert sich die Organisation auf die spezifische(n) Art(en) der beruflichen Tätigkeit, auf die sich der Bachelor vorbereitet, basierend auf den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes, der Forschung sowie den materiellen und technischen Ressourcen der Organisation.

Das Grundstudium wird von der Organisation abhängig von der Art der Bildungsaktivitäten und den Anforderungen an die Ergebnisse der Beherrschung des Bildungsprogramms zusammengestellt:

forschungs- und (oder)pädagogisch-pädagogische Art(en) der beruflichen Tätigkeit als Schwerpunkt (Hauptstudium) (nachfolgend wissenschaftlicher Bachelorstudiengang genannt);

Der Schwerpunkt liegt auf einer praxisorientierten, anwendungsorientierten Berufstätigkeit als Schwerpunkt (im Folgenden: anwendungsorientierter Bachelorstudiengang).

4.4. Ein Absolvent eines Bachelorstudiums muss entsprechend der Art(en) der beruflichen Tätigkeit, auf die das Bachelorstudium ausgerichtet ist, bereit sein, folgende berufliche Aufgaben zu lösen:

Mitwirkung als Teil eines Leistungsträgerteams an der Entwicklung von Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsmanagementsysteme, basierend auf den Anforderungen der Marktbedingungen und modernen Errungenschaften von Wissenschaft und Technik;

Teilnahme als Teil eines Leistungsteams an der Umsetzung der Unternehmensstrategie zur Erzielung höchster Produktionseffizienz und Arbeitsqualität bei der Organisation der Beförderung von Passagieren, Fracht, Fracht und Gepäck;

Analyse des Zustands bestehender Managementsysteme und Mitwirkung als Teil eines Leistungserbringerteams bei der Entwicklung von Maßnahmen zur Mängelbeseitigung;

Teilnahme als Mitglied eines Künstlerteams an der Organisation der Arbeit zur Gestaltung von Managementmethoden;

Entwicklung und Umsetzung rationeller Transport- und Technologiepläne für die Frachtzustellung auf der Grundlage der Prinzipien der Logistik;

effizienter Einsatz materieller, finanzieller und personeller Ressourcen bei der Produktion spezifischer Arbeiten;

Gewährleistung der Sicherheit des Transportprozesses unter verschiedenen Bedingungen;

Sicherstellung der Umsetzung aktueller technischer Vorschriften und Standards im Bereich der Beförderung von Gütern, Passagieren, Fracht und Gepäck;

Mitwirkung als Teil eines Künstlerteams an der Entwicklung und Umsetzung von Systemen zum sicheren Betrieb von Transport- und Transportmitteln sowie der Organisation des Fahrzeugverkehrs;

Teilnahme als Mitglied eines Künstlerteams an der Überwachung der Einhaltung der Umweltsicherheit des Transportprozesses;

Organisation der Wartung technologischer Ausrüstung;

Ausübung einer Tätigkeit in einem oder mehreren Arbeitnehmerberufen;

Umsetzung der im Projekt festgelegten Ziele zur Lösung von Verkehrsproblemen, Kriterien und Indikatoren zur Zielerreichung als Teil eines Teams von Leistungsträgern, Aufbau der Struktur ihrer Beziehungen, Festlegung von Prioritäten für die Lösung von Problemen unter Berücksichtigung von Indikatoren der wirtschaftlichen und ökologischen Sicherheit;

Teilnahme als Mitglied eines Künstlerteams: an der Entwicklung allgemeiner Optionen zur Lösung eines Produktionsproblems, Analyse dieser Optionen, Vorhersage von Konsequenzen, Finden von Kompromisslösungen unter Bedingungen mehrerer Kriterien, Unsicherheit bei der Projektumsetzungsplanung;

Teilnahme als Mitglied eines Künstlerteams an der Entwicklung von Entwicklungsplänen für Verkehrsunternehmen und Verkehrsmanagementsysteme;

der Einsatz moderner Informationstechnologien bei der Entwicklung neuer und der Verbesserung bestehender Verkehrs- und Technologiesysteme;

Teilnahme als Teil eines Künstlerteams an Grundlagen- und angewandter Forschung im Bereich der beruflichen Tätigkeit;

Analyse des Zustands und der Dynamik von Veränderungen der Qualitätsindikatoren von Personen- und Güterverkehrssystemen unter Verwendung der erforderlichen Forschungsmethoden und -instrumente;

Suche und Analyse von Informationen zu Forschungsobjekten;

technische Unterstützung für die Forschung;

Analyse von Forschungsergebnissen;

Teilnahme als Mitglied eines Künstlerteams an der Analyse der Produktions- und Wirtschaftsaktivitäten von Transportunternehmen;

Teilnahme als Teil eines Künstlerteams an einer umfassenden Bewertung und Verbesserung der Funktionseffizienz von Verkehrsorganisations- und Sicherheitssystemen;

Erstellung von Modellen der Funktionsweise von Transport- und Technologiesystemen und Transportströmen im Rahmen eines Künstlerteams auf der Grundlage der Prinzipien der Logistik, die eine Vorhersage ihrer Eigenschaften ermöglichen;

Mitarbeit als Mitglied eines Künstlerteams bei der Prognose der Entwicklung regionaler Verkehrssysteme;

Bewertung der Umweltsicherheit des Funktionierens von Verkehrssystemen;

Teilnahme als Mitglied eines Künstlerteams an der Bewertung von Produktions- und Nichtproduktionskosten zur Gewährleistung der Sicherheit von Transportprozessen;

Teilnahme als Teil eines Künstlerteams an der Bewertung der Produktions- und Nichtproduktionskosten für die Entwicklung von Transport- und Technologiesystemen für die Lieferung von Gütern und Passagieren;

Teilnahme als Mitglied eines Künstlerteams an der Überwachung des Betriebs von Transport- und Technologiesystemen;

Teilnahme als Mitglied eines Künstlerteams an der Überwachung und Verwaltung von Verkehrsmanagementsystemen;

Mitwirkung als Teil eines Künstlerteams bei der Aufbereitung von Ausgangsdaten zur Auswahl und Begründung technischer, technologischer und organisatorischer Lösungen auf der Grundlage wirtschaftlicher Analysen;

Mitwirkung als Mitglied eines Künstlerteams bei der Erstellung der Dokumentation zur Erstellung eines betrieblichen Qualitätsmanagementsystems;

Teilnahme als Mitglied eines Künstlerteams an der Durchführung einer Analyse der Kosten und Ergebnisse der Aktivitäten von Produktionsabteilungen und Dienstleistungen.

V. ANFORDERUNGEN AN DIE ERGEBNISSE DER MEISTERUNG DES BACHELORSTUDIUMS

5.1. Durch die Beherrschung des Bachelorstudiums muss der Absolvent allgemeine kulturelle, allgemeine berufliche und berufliche Kompetenzen entwickeln.

5.2. Ein Absolvent, der ein Bachelorstudium abgeschlossen hat, muss über die folgenden allgemeinen kulturellen Kompetenzen verfügen:

die Fähigkeit, die Grundlagen des philosophischen Wissens zur Bildung einer weltanschaulichen Position zu nutzen (OK-1);

die Fähigkeit, die wichtigsten Etappen und Muster der historischen Entwicklung der Gesellschaft zu analysieren, um eine bürgerliche Position zu bilden (OK-2);

die Fähigkeit, die Grundlagen des Wirtschaftswissens in verschiedenen Tätigkeitsfeldern anzuwenden (OK-3);

die Fähigkeit, die Grundlagen des Rechtswissens in verschiedenen Tätigkeitsfeldern anzuwenden (OK-4);

Fähigkeit zur mündlichen und schriftlichen Kommunikation in Russisch und Fremdsprachen, um Probleme der zwischenmenschlichen und interkulturellen Interaktion zu lösen (OK-5);

die Fähigkeit, im Team zu arbeiten und soziale, ethnische, religiöse und kulturelle Unterschiede tolerant wahrzunehmen (OK-6);

Fähigkeit zur Selbstorganisation und Selbstbildung (OK-7);

die Fähigkeit, Methoden und Mittel der Körperkultur zu nutzen, um vollwertige soziale und berufliche Aktivitäten sicherzustellen (OK-8);

Fähigkeit, Erste-Hilfe-Techniken und Schutzmethoden in Notsituationen anzuwenden (OK-9);

5.3. Ein Absolvent eines Bachelorstudiums muss über folgende allgemeine berufliche Kompetenzen verfügen:

die Fähigkeit, Standardprobleme der beruflichen Tätigkeit auf der Grundlage der Informations- und Bibliographiekultur unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien und unter Berücksichtigung der Grundanforderungen der Informationssicherheit (GPC-1) zu lösen;

die Fähigkeit, die wissenschaftlichen Grundlagen technologischer Prozesse im Bereich Technik, Organisation, Planung und Management des technischen und kommerziellen Betriebs von Verkehrssystemen zu verstehen (OPK-2);

die Fähigkeit, ein System grundlegender Kenntnisse (Mathematik, Naturwissenschaften, Ingenieurwissenschaften und Wirtschaft) anzuwenden, um technische und technologische Probleme auf dem Gebiet der Technologie, Organisation, Planung und Verwaltung des technischen und kommerziellen Betriebs von Verkehrssystemen zu identifizieren, zu formulieren und zu lösen ( OPK-3);

die Fähigkeit, die Grundsätze der rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen und des Umweltschutzes in der Praxis anzuwenden (OPK-4);

die Fähigkeit, Standardprobleme der beruflichen Tätigkeit auf der Grundlage der Informations- und Bibliographiekultur unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien und unter Berücksichtigung der Grundanforderungen der Informationssicherheit (GPC-5) zu lösen.

5.4. Ein Absolvent eines Bachelorstudiums muss über berufliche Kompetenzen verfügen, die der Art(en) der beruflichen Tätigkeit entsprechen, auf die das Bachelorstudium ausgerichtet ist:

Produktions- und Technologieaktivitäten:

Fähigkeit, technologische Prozesse zu entwickeln und umzusetzen, technische Dokumentation und Verwaltungsakte des Unternehmens zu nutzen (PC-1);

die Fähigkeit, die Arbeit von Verkehrskomplexen von Städten und Regionen zu planen und zu organisieren, das rationelle Zusammenspiel von Verkehrsträgern zu organisieren, die ein einheitliches Verkehrssystem beim Transport von Passagieren, Gepäck, Fracht und Fracht bilden (PC-2);

die Fähigkeit, ein rationelles Zusammenspiel verschiedener Verkehrsträger in einem einheitlichen Verkehrssystem zu organisieren (PC-3);

die Fähigkeit, effektive kommerzielle Arbeit in einer Transporteinrichtung zu organisieren, rationelle Methoden der Zusammenarbeit mit Kunden zu entwickeln und umzusetzen (PC-4);

die Fähigkeit, die technische Dokumentation zu prüfen, den Zustand und den Betrieb von Schienenfahrzeugen und Vezu überwachen und zu kontrollieren, Reserven zu ermitteln, Ursachen für Störungen und Arbeitsmängel zu ermitteln, Maßnahmen zu deren Beseitigung zu ergreifen und die Nutzungseffizienz zu verbessern (PC-5);

die Fähigkeit, ein rationelles Zusammenspiel von Logistikvermittlern bei der Beförderung von Passagieren und Gütern zu organisieren (PC-6);

die Fähigkeit, Wege zu finden, um die Qualität der Transport- und Logistikdienstleistungen für Frachteigentümer zu verbessern, die Infrastruktur des Rohstoffmarktes und der Vertriebskanäle zu entwickeln (PC-7);

die Fähigkeit, Bestände von Ladungseigentümern des Verteilungstransportnetzes zu verwalten (PC-8);

die Fähigkeit, Parameter zur Optimierung logistischer Transportketten und -verbindungen unter Berücksichtigung von Optimalitätskriterien zu ermitteln (PC-9);

die Fähigkeit, Versendern und Empfängern Dienstleistungen anzubieten: für die Erstellung von Transportdokumenten, Lieferung und Empfang, Import und Export von Waren; zum Be- und Entladen sowie für Lagerarbeiten; zur Vorbereitung des Rollmaterials; zur Frachtversicherung, Zollabfertigung von Fracht und Fahrzeugen; für die Bereitstellung von Informationen und Finanzdienstleistungen (PC-10);

die Fähigkeit, die organisatorischen und methodischen Grundlagen der messtechnischen Unterstützung zur Entwicklung von Anforderungen zur Gewährleistung der Sicherheit des Transportprozesses zu nutzen (PC-11);

die Fähigkeit, rechtliche, behördliche, technische und organisatorische Grundsätze zur Organisation des Transportprozesses und zur Gewährleistung der Sicherheit von Fahrzeugen unter verschiedenen Bedingungen anzuwenden (PC-12);

die Fähigkeit, in einem oder mehreren Arbeiterberufen im Profil der Produktionseinheit arbeiten zu können (PC-13);

Berechnungs- und Konstruktionstätigkeiten:

die Fähigkeit, die effektivsten Schemata zur Organisation des Fahrzeugverkehrs zu entwickeln (PK-14);

Fähigkeit, die neuesten Technologien zur Fahrzeugverkehrskontrolle anzuwenden (PK-15);

Fähigkeit, Ausgangsdaten für die Erstellung von Plänen, Programmen, Projekten, Kostenvoranschlägen, Anträgen aufzubereiten (PC-16);

die Fähigkeit, Prioritäten für die Lösung von Verkehrsproblemen unter Berücksichtigung von Indikatoren der Wirtschaftlichkeit und Umweltsicherheit zu ermitteln (PC-17);

die Fähigkeit, moderne Informationstechnologien als Werkzeug zur Optimierung von Managementprozessen im Verkehrskomplex zu nutzen (PC-18);

die Fähigkeit, Logistiksysteme für die Lieferung von Gütern und Passagieren zu entwerfen, einen Logistikvermittler, Frachtführer und Spediteur auf der Grundlage eines Multikriterienansatzes auszuwählen (PC-19);

die Fähigkeit, die Transportkapazität von Unternehmen und die Beladung von Schienenfahrzeugen zu berechnen (PK-20);

Fähigkeit, Projekte zu entwickeln und umzusetzen: moderne Logistiksysteme und -technologien für Transportorganisationen, Technologien für intermodalen und multimodalen Transport, optimale Routenführung (PC-21);

experimentelle Forschungsaktivitäten:

Fähigkeit, Probleme bei der Bedarfsermittlung zu lösen: Entwicklung eines Verkehrsnetzes; Rollmaterial unter Berücksichtigung der Organisation und Technologie des Transports, Anforderungen zur Gewährleistung der Sicherheit des Transportprozesses (PC-22);

Fähigkeit zur Berechnung und Analyse von Qualitätsindikatoren für den Personen- und Gütertransport, basierend auf der Organisation und Technologie des Transports, Anforderungen zur Gewährleistung der Sicherheit des Transportprozesses (PC-23);

die Fähigkeit, Forschungsmethoden anzuwenden, Projekte und Programme zu entwickeln, notwendige Aktivitäten im Zusammenhang mit der Verwaltung und Organisation des Verkehrs, der Gewährleistung der Verkehrssicherheit im Verkehr sowie der Durchführung von Arbeiten zur technischen Regulierung im Verkehr durchzuführen (PC-24);

die Fähigkeit, Arbeiten im Bereich wissenschaftlicher und technischer Tätigkeiten zu den Grundlagen des Designs, der Informationsdienste, den Grundlagen der Produktionsorganisation, des Arbeits- und Transportproduktionsmanagements, der messtechnischen Unterstützung und der technischen Kontrolle durchzuführen (PK-25);

die Fähigkeit, Informationen, technische Daten, Indikatoren und Ergebnisse von Verkehrssystemen zu studieren und zu analysieren; Nutzen Sie die Möglichkeiten moderner Informations- und Computertechnologien bei der Verwaltung von Transporten in Echtzeit (PC-26);

die Fähigkeit, bestehende zu analysieren und Modelle vielversprechender Logistikprozesse von Transportunternehmen zu entwickeln; Optimierungsberechnungen der wichtigsten Logistikprozesse durchzuführen (PC-27);

die Fähigkeit, den Zustand der Verkehrsversorgung von Städten und Regionen zu analysieren, die Entwicklung regionaler und überregionaler Verkehrssysteme vorherzusagen, den Entwicklungsbedarf des Verkehrsnetzes, des Rollmaterials, der Organisation und Technologie des Verkehrs zu ermitteln (PC-28);

Organisations- und Führungstätigkeiten:

die Fähigkeit, als Teil eines Künstlerteams an der Umsetzung von Managemententscheidungen im Bereich der Produktions- und Arbeitsorganisation, der Arbeitsorganisation zur Verbesserung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse der Arbeitnehmer (PC-29) zu arbeiten;

die Fähigkeit, Techniken und Methoden der Personalarbeit anzuwenden, Methoden zur Beurteilung der Qualität und Wirksamkeit der Personalarbeit (PC-30);

die Fähigkeit, mit Kollegen im Team zusammenzuarbeiten, den Dokumentenfluss im Bereich der Planung und Verwaltung der operativen Aktivitäten einer Transportorganisation zu verbessern (PK-31);

Fähigkeit, technische und wirtschaftliche Analysen durchzuführen und Wege zur Verkürzung des Arbeitszyklus zu finden (PC-32);

Fähigkeit, als Teil eines Künstlerteams an der Bewertung von Produktions- und Nichtproduktionskosten zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit zu arbeiten (PC-33);

die Fähigkeit, die Kosten und Ergebnisse einer Transportorganisation einzuschätzen (PC-34);

die Fähigkeit, grundlegende Regulierungsdokumente zu Fragen des geistigen Eigentums zu verwenden und Patentinformationsquellen zu durchsuchen (PC-35);

Fähigkeit, als Teil eines Teams von Leistungsträgern bei der Überwachung und Verwaltung von Verkehrsmanagementsystemen zu arbeiten (PK-36).

5.5. Bei der Entwicklung eines Bachelorstudiums werden alle allgemeinen kulturellen und allgemeinen Berufskompetenzen sowie berufliche Kompetenzen im Zusammenhang mit den Berufstätigkeiten, auf die das Bachelorstudium ausgerichtet ist, in die erforderlichen Ergebnisse für die Beherrschung des Bachelorstudiums einbezogen.

5.6. Bei der Entwicklung eines Bachelorstudiengangs hat eine Organisation das Recht, die Kompetenzen der Absolventen unter Berücksichtigung der Ausrichtung des Bachelorstudiengangs auf bestimmte Wissensgebiete und (oder) Tätigkeitsarten zu ergänzen.

5.7. Bei der Entwicklung eines Bachelorstudiengangs legt die Organisation die Anforderungen an die Lernergebnisse in den einzelnen Disziplinen (Modulen) und Praxen selbstständig fest und berücksichtigt dabei die Anforderungen der entsprechenden beispielhaften Grundbildungsprogramme.

VI. ANFORDERUNGEN AN DEN AUFBAU DES BACHELORSTUDIUMS

6.1. umfasst einen obligatorischen Teil (Grundkenntnisse) und einen Teil, der von den Teilnehmern an Bildungsbeziehungen gebildet wird (variabel). Dadurch besteht die Möglichkeit, Bachelorstudiengänge mit unterschiedlichem Ausbildungsschwerpunkt (Profil) innerhalb desselben Ausbildungsbereiches (im Folgenden Studienschwerpunkt (Profil) genannt) umzusetzen.

6.2. Das Bachelorstudium besteht aus folgenden Blöcken:

Block 1 „Disziplinen (Module)“, der Disziplinen (Module) im Zusammenhang mit dem Grundteil des Programms und Disziplinen (Module) im Zusammenhang mit seinem variablen Teil umfasst.

Block 2 „Praktiken“, der sich vollständig auf den variablen Teil des Programms bezieht.

Block 3 „Staatliche Abschlusszertifizierung“, der sich vollständig auf den grundlegenden Teil des Programms bezieht und mit der Zuweisung von Qualifikationen endet, die in der vom Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation genehmigten Liste der Fachgebiete und Bereiche der Hochschulausbildung aufgeführt sind .

Aufbau des Bachelorstudiums

Aufbau des Bachelorstudiums

Umfang des Bachelorstudiums in z.e.

akademischer Bachelorstudiengang

Angewandter Bachelorstudiengang

Disziplinen (Module)

Grundlegender Teil

Variabler Teil

Praktiken Methoden Ausübungen

Variabler Teil

Staatliche Abschlusszertifizierung

Grundlegender Teil

Umfang des Bachelorstudiums

6.3. Disziplinen (Module), die sich auf den Grundlagenteil des Bachelorstudiums beziehen, sind für den Studierenden verpflichtend zu beherrschen, unabhängig von der Ausrichtung (Profil) des von ihm absolvierten Bachelorstudiums. Die Disziplinen (Module), die sich auf den Grundteil des Grundstudiums beziehen, werden von der Organisation in dem durch diesen Landeshochschulstandard festgelegten Umfang unter Berücksichtigung der entsprechenden ungefähren (beispielhaften) Hauptstudienprogramme unabhängig festgelegt ).

6.4. Disziplinen (Module) in Philosophie, Geschichte, Fremdsprache, Lebenssicherheit werden im Rahmen des Basisteils des Blocks 1 „Disziplinen (Module)“ des Grundstudiums umgesetzt. Umfang, Inhalt und Reihenfolge der Umsetzung dieser Disziplinen (Module) werden von der Organisation selbstständig festgelegt.

6.5. Disziplinen (Module) in Körperkultur und Sport werden umgesetzt im Rahmen von:

der Basisteil des Blocks 1 „Disziplinen (Module)“ des Grundstudiums im Umfang von mindestens 72 Studienstunden (2 Leistungspunkte) im Vollzeitstudium;

Wahlfächer (Module) im Umfang von mindestens 328 Studienstunden. Die angegebenen Studienstunden sind für das Mastering verpflichtend und werden nicht in Leistungspunkte umgerechnet.

Disziplinen (Module) in Körperkultur und Sport werden in der von der Organisation festgelegten Weise umgesetzt. Für behinderte und gesundheitlich eingeschränkte Menschen legt die Organisation ein besonderes Verfahren zur Beherrschung von Disziplinen (Modulen) im Sportunterricht unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes fest.

6.6. Disziplinen (Module) im Zusammenhang mit dem variablen Teil des Bachelorstudiums und Praxis bestimmen die Schwerpunkte (Profil) des Bachelorstudiums. Die Disziplinen (Module), die sich auf den variablen Teil des Grundstudiums und die Praxis beziehen, werden von der Organisation in dem durch diesen Landesbildungsstandard für die Hochschulbildung festgelegten Umfang unabhängig festgelegt. Nachdem der Student den Schwerpunkt (das Profil) des Programms gewählt hat, ist es für den Studenten obligatorisch, eine Reihe relevanter Disziplinen (Module) und Praktiken zu beherrschen.

6.7. Block 2 „Praktiken“ umfasst Bildungs- und Produktionspraktiken, einschließlich der Praxis vor dem Abschluss.

Arten der pädagogischen Praxis:

Praxis zum Erwerb grundlegender beruflicher Fähigkeiten, einschließlich grundlegender Fähigkeiten und Fertigkeiten in Forschungsaktivitäten.

Methoden zur Durchführung der pädagogischen Praxis:

stationär.

Praktikumsarten:

Praxis, um berufliche Fähigkeiten und Berufserfahrung zu erwerben.

Methoden zur Durchführung der praktischen Ausbildung:

stationär;

weg

Das Vorstudium dient der Vervollständigung der qualifizierenden Abschlussarbeit und ist verpflichtend.

Bei der Entwicklung von Bachelor-Studiengängen wählt die Organisation die Arten von Praktiken entsprechend der Art(en) der Tätigkeit aus, auf die sich der Bachelor-Studiengang konzentriert. Die Organisation hat das Recht, im Bachelor-Studiengang zusätzlich zu den in diesem Landeshochschulstandard festgelegten Praktika auch andere Arten von Praktika vorzusehen.

In den Strukturbereichen der Organisation kann eine pädagogische und (oder) praktische Ausbildung durchgeführt werden.

Für Menschen mit Behinderungen sollte bei der Wahl der Übungsplätze der Gesundheitszustand und die Anforderungen an die Zugänglichkeit berücksichtigt werden.

6.8. Block 3 „Staatliche Abschlusszertifizierung“ umfasst die Verteidigung der abschließenden Qualifikationsarbeit, einschließlich der Vorbereitung auf das Verteidigungsverfahren und das Verteidigungsverfahren, sowie die Vorbereitung und das Bestehen des Staatsexamens (sofern die Organisation das Staatsexamen als Teil des Staatsexamens aufgenommen hat). Abschlusszertifizierung).

6.9. Bei der Entwicklung eines Bachelor-Studiengangs wird den Studierenden die Möglichkeit geboten, Wahlfächer (Module) unter Einbeziehung der Sonderkonditionen für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Gesundheit im Umfang von mindestens 30 Prozent des variablen Anteils des Blocks 1 zu beherrschen „Disziplinen (Module).“

6.10. Die Gesamtstundenzahl der Vorlesungen im Block 1 „Disziplinen (Module)“ soll nicht mehr als 50 Prozent der Gesamtstundenzahl für die Durchführung dieses Blocks betragen.

VII. ANFORDERUNGEN AN DURCHFÜHRUNGSBEDINGUNGEN

BACHELOR-PROGRAMME

7.1. Systemübergreifende Anforderungen an die Durchführung eines Bachelorstudiums.

7.1.1. Die Organisation muss über eine materielle und technische Basis verfügen, die den geltenden Brandschutzvorschriften und -vorschriften entspricht und die Durchführung aller im Lehrplan vorgesehenen disziplinären und interdisziplinären Ausbildungs-, Praxis- und Forschungsarbeiten der Studierenden gewährleistet.

7.1.2. Jedem Studierenden muss während der gesamten Studienzeit individueller uneingeschränkter Zugang zu einem oder mehreren elektronischen Bibliothekssystemen (elektronischen Bibliotheken) und zum elektronischen Informations- und Bildungsumfeld der Organisation gewährt werden. Das elektronische Bibliothekssystem (elektronische Bibliothek) und die elektronische Informations- und Bildungsumgebung müssen den Zugang der Studierenden von jedem Punkt aus ermöglichen, an dem Zugang zum Informations- und Telekommunikationsnetz „Internet“ (im Folgenden „Internet“ genannt) besteht auf dem Territorium der Organisation und darüber hinaus.

Die elektronische Informations- und Bildungsumgebung der Organisation muss Folgendes bieten:

Zugang zu Lehrplänen, Arbeitsprogrammen der Disziplinen (Module), Praktiken, Veröffentlichungen elektronischer Bibliothekssysteme und elektronischen Bildungsressourcen, die in den Arbeitsprogrammen aufgeführt sind;

Aufzeichnung des Fortschritts des Bildungsprozesses, der Ergebnisse der Zwischenzertifizierung und der Ergebnisse der Beherrschung des Grundstudiums;

Durchführung von Lehrveranstaltungen aller Art, Verfahren zur Bewertung von Lernergebnissen, deren Umsetzung unter Einsatz von E-Learning- und Fernlerntechnologien vorgesehen ist;

Erstellung eines elektronischen Portfolios eines Studenten, einschließlich der Aufbewahrung der Arbeiten des Studenten, Überprüfung und Bewertung dieser Arbeiten durch alle Teilnehmer des Bildungsprozesses;

Interaktion zwischen Teilnehmern am Bildungsprozess, einschließlich synchroner und (oder) asynchroner Interaktion über das Internet.

Das Funktionieren des elektronischen Informations- und Bildungsumfelds wird durch geeignete Mittel der Informations- und Kommunikationstechnologien und die Qualifikation der Arbeitnehmer sichergestellt, die es nutzen und unterstützen. Das Funktionieren der elektronischen Informations- und Bildungsumgebung muss der Gesetzgebung der Russischen Föderation entsprechen.

7.1.3. Im Falle der Durchführung eines Bachelor-Studiengangs in Online-Form müssen die Voraussetzungen für die Durchführung eines Bachelor-Studiengangs durch eine Reihe von Ressourcen zur materiellen, technischen, pädagogischen und methodischen Unterstützung bereitgestellt werden, die von Organisationen bereitgestellt werden, die an der Durchführung von a beteiligt sind Bachelorstudiengang im Online-Formular.

7.1.4. Bei der Durchführung eines Bachelorstudiengangs in nach dem festgelegten Verfahren eingerichteten Fachbereichen und (oder) anderen Strukturbereichen der Organisation müssen die Voraussetzungen für die Durchführung eines Bachelorstudiengangs durch die Gesamtheit der Ressourcen sichergestellt sein dieser Organisationen.

7.1.5. Die Qualifikationen der leitenden und wissenschaftlich-pädagogischen Mitarbeiter der Organisation müssen den Qualifikationsmerkmalen entsprechen, die im Einheitlichen Qualifikationsverzeichnis der Positionen von Führungskräften, Fachkräften und Mitarbeitern, Abschnitt „Qualifikationsmerkmale von Positionen von Führungskräften und Fachkräften höherer Berufs- und Zusatzausbildung“ festgelegt sind ", genehmigt durch Beschluss des Ministeriums für Gesundheit und soziale Entwicklung der Russischen Föderation vom 11. Januar 2011 N 1n (registriert vom Justizministerium der Russischen Föderation am 23. März 2011, Registrierung N 20237) und berufliche Standards ( wenn überhaupt).

7.1.6. Der Anteil der hauptberuflichen wissenschaftlichen und pädagogischen Mitarbeiter (in auf ganzzahlige Werte reduzierten Sätzen) muss mindestens 50 Prozent der Gesamtzahl der wissenschaftlichen und pädagogischen Mitarbeiter der Organisation betragen.

7.1.7. In einer Organisation, die Bachelor-Studiengänge durchführt, darf der durchschnittliche jährliche Betrag der Finanzierung der wissenschaftlichen Forschung pro wissenschaftlichem und pädagogischem Mitarbeiter (in auf ganzzahlige Werte reduzierten Sätzen) nicht geringer sein als der Wert eines ähnlichen Indikators zur Überwachung des Bildungssystems, der von genehmigt wurde das Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation.

7.2. Anforderungen an die Personalbedingungen für die Durchführung eines Bachelorstudiums.

7.2.1. Die Durchführung des Bachelorstudiengangs wird durch die leitenden und wissenschaftlich-pädagogischen Mitarbeiter der Organisation sowie durch Personen, die im Rahmen eines zivilrechtlichen Vertrages an der Durchführung des Bachelorstudiengangs beteiligt sind, sichergestellt.

7.2.2. Der Anteil der wissenschaftlichen und pädagogischen Fachkräfte (auf ganzzahlige Werte reduziert) mit einer Ausbildung, die dem Profil der Lehrdisziplin (Modul) entspricht, an der Gesamtzahl der wissenschaftlichen und pädagogischen Fachkräfte, die das Grundstudium durchführen, muss mindestens 70 Prozent betragen .

7.2.3. Der Anteil der wissenschaftlichen und pädagogischen Fachkräfte (in ganzzahligen Werten umgerechnet) mit einem akademischen Abschluss (einschließlich eines im Ausland verliehenen und in der Russischen Föderation anerkannten akademischen Abschlusses) und (oder) einem akademischen Titel (einschließlich eines im Ausland erworbenen akademischen Titels). und in der Russischen Föderation anerkannt), muss die Gesamtzahl der wissenschaftlichen und pädagogischen Mitarbeiter, die das Bachelor-Programm durchführen, mindestens 50 Prozent betragen.

7.2.4. Der Anteil der Mitarbeiter (in auf ganzzahlige Werte reduzierten Sätzen) unter den Führungskräften und Mitarbeitern von Organisationen, deren Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Schwerpunkt (Profil) des durchzuführenden Bachelorstudiengangs stehen (mit mindestens 3 Jahren Berufserfahrung in diesem Bereich). Berufsfeld) an der Gesamtzahl der den Bachelorstudiengang regelnden Beschäftigten muss mindestens 10 Prozent betragen.

7.3. Anforderungen an die materielle, technische, pädagogische und methodische Unterstützung des Bachelorstudiums.

7.3.1. Besondere Räumlichkeiten sollten Unterrichtsräume für die Durchführung von Vorlesungen, Seminarveranstaltungen, Kursgestaltung (Abschluss von Studienleistungen), Gruppen- und Einzelberatungen, laufende Überwachung und Zwischenzertifizierung sowie Räume für selbständiges Arbeiten und Räume für die Lagerung und vorbeugende Wartung von sein pädagogische Ausrüstung. Spezielle Räumlichkeiten sollten mit speziellen Möbeln und technischen Lehrmitteln ausgestattet sein, die dazu dienen, Bildungsinformationen einem großen Publikum zu präsentieren.

Für die Durchführung von Vorlesungsveranstaltungen werden Demonstrationsgeräte und pädagogische Anschauungshilfen angeboten, die thematische Illustrationen entsprechend den Beispielprogrammen der Disziplinen (Module) und dem Arbeitscurriculum der Disziplinen (Module) liefern.

Die Liste der für die Durchführung eines Bachelorstudiengangs notwendigen Logistik umfasst je nach Komplexitätsgrad auch Labore, die mit Laborgeräten ausgestattet sind. Spezifische Anforderungen an die materielle, technische, pädagogische und methodische Unterstützung werden in den ungefähren Grundbildungsprogrammen festgelegt.

Räumlichkeiten für die selbstständige Arbeit der Studierenden müssen mit Computergeräten ausgestattet sein, die eine Verbindung zum Internet herstellen und Zugang zur elektronischen Informations- und Bildungsumgebung der Organisation ermöglichen.

Beim Einsatz von E-Learning- und Fernunterrichtstechnologien ist es möglich, speziell ausgestattete Räumlichkeiten durch virtuelle Gegenstücke zu ersetzen, sodass Studierende die für ihre berufliche Tätigkeit erforderlichen Fähigkeiten erwerben können.

Wenn die Organisation kein elektronisches Bibliothekssystem (elektronische Bibliothek) nutzt, muss der Bibliotheksbestand mit gedruckten Publikationen im Umfang von mindestens 50 Exemplaren jeder Ausgabe der in den Arbeitsprogrammen der Disziplinen (Module) aufgeführten Grundlagenliteratur ausgestattet sein. Praktiken und mindestens 25 Exemplare zusätzlicher Literatur pro 100 Studierende.

7.3.2. Der Organisation muss der erforderliche Satz an lizenzierter Software zur Verfügung gestellt werden (der Inhalt ist in den Arbeitsprogrammen der Disziplinen (Module) festgelegt und unterliegt einer jährlichen Aktualisierung).

7.3.3. Elektronische Bibliothekssysteme (elektronische Bibliothek) und elektronische Informations- und Bildungsumgebungen müssen mindestens 25 Prozent der Studierenden des Bachelor-Studiengangs gleichzeitigen Zugang ermöglichen.

7.3.4. Den Studierenden muss Zugang (Fernzugriff), auch im Falle des Einsatzes von E-Learning, Fernunterrichtstechnologien, zu modernen Fachdatenbanken und Informationsreferenzsystemen gewährt werden, deren Zusammensetzung in den Arbeitsprogrammen der Disziplinen (Module) festgelegt ist ) und unterliegt einer jährlichen Aktualisierung.

7.3.5. Studierenden mit Behinderungen sollten gedruckte und (oder) elektronische Bildungsressourcen in einer an ihre gesundheitlichen Einschränkungen angepassten Form zur Verfügung gestellt werden.

7.4. Anforderungen an die finanziellen Voraussetzungen für die Durchführung eines Bachelorstudiums.

7.4.1. Die finanzielle Unterstützung für die Durchführung eines Bachelor-Studiengangs muss in einer Höhe erfolgen, die nicht unter den vom Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im Bildungsbereich festgelegten Grundstandardkosten liegt Bildungsniveau und Studienfach unter Berücksichtigung von Anpassungsfaktoren, die die Besonderheiten von Bildungsprogrammen gemäß der Methodik zur Ermittlung der Standardkosten für die Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen für die Durchführung staatlich anerkannter Bildungsprogramme der Hochschulbildung in Fachgebieten berücksichtigen und Ausbildungsbereiche, genehmigt durch Beschluss des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation vom 2. August 2013 N 638 (registriert beim Justizministerium der Russischen Föderation am 16. September 2013, Registrierung N 29967).

Anerkannt durch den Landesbildungsstandard für die Hochschulbildung in der Studienrichtung 23.03.01 Technik der Transportprozesse (im Folgenden Bachelorstudiengang, Studienrichtung genannt).

Beschluss des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation vom 6. März 2015 N 165
„Zur Anerkennung des Landeshochschulstandards im Bereich Ausbildung 23.03.01 Technik der Verkehrsprozesse (Bachelorniveau)“

Gemäß Abschnitt 5.2.41 der Verordnungen des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation, genehmigt durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 3. Juni 2013 N 466 (Gesammelte Rechtsvorschriften der Russischen Föderation, 2013, N 23, Art. 2923; N 33, Art. 4386; N 37, Art. 4702; 2014, N 2, Art. 126; N 6, Art. 582; N 27, Art. 3776) und Absatz 17 der Regeln für die Entwicklung, Genehmigung bundesstaatlicher Bildungsstandards und deren Änderungen, genehmigt durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 5. August 2013 N 661 (Gesetzgebungssammlung der Russischen Föderation, 2013, N 33, Art. 4377; 2014, N 38, Art. 5069), bestelle ich:

Der Umfang des Bachelorstudiums beträgt 240 Leistungspunkte (nachfolgend Leistungspunkte genannt), unabhängig von der Studienform, den eingesetzten Bildungstechnologien, der Durchführung des Bachelorstudiums mittels Online-Formular, der Durchführung des Bachelorstudiums Programm nach einem individuellen Lehrplan, einschließlich beschleunigtem Lernen.

Die Vollzeitausbildung, einschließlich der nach bestandener staatlicher Abschlussprüfung gewährten Ferien, beträgt unabhängig von den eingesetzten Bildungstechnologien 4 Jahre. Der Umfang eines in einem Studienjahr durchgeführten Vollzeit-Bachelorstudiengangs beträgt 60 Credits;

Bei Vollzeit- oder Teilzeitausbildungen erhöht sie sich unabhängig von den eingesetzten Bildungstechnologien um mindestens 6 Monate und höchstens 1 Jahr im Vergleich zur Ausbildungszeit in Vollzeitausbildung. Der Umfang eines Bachelorstudiums für ein Studienjahr in Vollzeit- oder Teilzeitstudienformen darf 75 Credits nicht überschreiten;

Sie beträgt bei einem Studium nach individuellem Studienplan, unabhängig von der Studienform, höchstens die für die entsprechende Studienform festgelegte Ausbildungszeit, bei Studium nach individuellem Behindertenplan kann sie verlängert werden auf ihren Antrag um höchstens ein Jahr entsprechend der Ausbildungszeit der entsprechenden Ausbildungsform zu verlängern. Der Umfang eines Bachelorstudiums für ein Studienjahr darf bei einem Studium nach individuellem Plan, unabhängig von der Studienform, nicht mehr als 75 z.e. betragen.

Der konkrete Zeitraum für die Erlangung der Ausbildung und der Umfang eines in einem Studienjahr durchgeführten Bachelorstudiums, in Vollzeit- oder Teilzeitstudienformen sowie nach einem individuellen Plan, werden von der Organisation innerhalb der Zeit selbständig festgelegt in diesem Absatz festgelegten Grenzen.

Bei der Ausbildung von Menschen mit Behinderungen müssen E-Learning- und Fernunterrichtstechnologien die Möglichkeit bieten, Informationen in für sie zugänglichen Formen zu empfangen und zu übermitteln.

Organisationen und Unternehmen des öffentlichen und nichtöffentlichen Verkehrs, die sich mit der Beförderung von Passagieren, Fracht, Fracht und Gepäck, der Bereitstellung von Infrastruktur zur Nutzung sowie der Durchführung von Be- und Entladevorgängen befassen, unabhängig von ihrer Eigentumsform und Organisations- und Rechtsform;

Veöffentlicher und privater Verkehrsunternehmen;

Logistikdienstleistungen für Produktions- und Handelsorganisationen;

Speditionsunternehmen und -organisationen;

Staatliche Transportinspektionsdienste, Marketingdienste und Abteilungen zur Untersuchung und Betreuung des Transportdienstleistungsmarktes;

Produktions- und Vertriebssysteme, Organisationen und Unternehmen, die Informationsunterstützung für Produktions- und Technologiesysteme bereitstellen;

Forschungs- und Designorganisationen, die sich mit Aktivitäten im Bereich der Entwicklung von Transporttechnologie und Technologie von Transportprozessen, Organisation und Verkehrssicherheit befassen;

Organisationen, die Bildungsaktivitäten in grundlegenden Berufsbildungsprogrammen und in grundlegenden Berufsbildungsprogrammen durchführen.

Produktion und Technologie;

Berechnung und Design;

Experimentelle Forschung;

Organisatorisches und Management.

Bei der Entwicklung und Umsetzung eines Bachelor-Studiengangs konzentriert sich die Organisation auf die spezifische(n) Art(en) der beruflichen Tätigkeit, auf die sich der Bachelor vorbereitet, basierend auf den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes, der Forschung sowie den materiellen und technischen Ressourcen der Organisation.

Das Grundstudium wird von der Organisation abhängig von der Art der Bildungsaktivitäten und den Anforderungen an die Ergebnisse der Beherrschung des Bildungsprogramms zusammengestellt:

Fokussiert auf forschungsorientierte und (oder) pädagogische Art(en) der beruflichen Tätigkeit als Schwerpunkt (im Folgenden: akademischer Bachelorstudiengang);

Fokussiert auf praxisorientierte, anwendungsorientierte Berufstätigkeit(en) als Hauptfach (im Folgenden: anwendungsorientiertes Bachelorstudium).

Mitwirkung als Teil eines Leistungsträgerteams an der Entwicklung von Maßnahmen zur Verbesserung von Verkehrsmanagementsystemen, basierend auf den Anforderungen der Marktbedingungen und modernen Errungenschaften von Wissenschaft und Technik;

Mitwirkung als Teil eines Leistungsträgerteams bei der Umsetzung der Unternehmensstrategie zur Erzielung höchster Produktionseffizienz und Arbeitsqualität bei der Organisation der Beförderung von Passagieren, Fracht, Fracht und Gepäck;

Analyse des Zustands bestehender Managementsysteme und Mitwirkung als Teil eines Leistungserbringerteams bei der Entwicklung von Maßnahmen zur Mängelbeseitigung;

Mitwirkung als Mitglied eines Künstlerteams an der Arbeitsorganisation zur Gestaltung von Managementmethoden;

Entwicklung und Umsetzung rationeller Transport- und Technologiepläne für die Frachtzustellung auf der Grundlage der Prinzipien der Logistik;

Effektiver Einsatz materieller, finanzieller und personeller Ressourcen bei der Produktion spezifischer Arbeiten;

Gewährleistung der Sicherheit des Transportprozesses unter verschiedenen Bedingungen;

Sicherstellung der Umsetzung aktueller technischer Vorschriften und Normen im Bereich der Beförderung von Gütern, Passagieren, Fracht und Gepäck;

Mitwirkung als Teil eines Künstlerteams bei der Entwicklung und Umsetzung von Systemen zum sicheren Betrieb von Transport- und Transportmitteln sowie der Organisation des Fahrzeugverkehrs;

Mitwirkung als Mitglied eines Künstlerteams bei der Überwachung der Einhaltung der Umweltsicherheit des Transportprozesses;

Organisation der Wartung technologischer Ausrüstung;

Ausübung einer Tätigkeit in einem oder mehreren Arbeitnehmerberufen;

Umsetzung der im Projekt festgelegten Ziele zur Lösung von Verkehrsproblemen, Kriterien und Indikatoren zur Zielerreichung, Aufbau der Struktur ihrer Beziehungen, Festlegung von Prioritäten für die Lösung von Problemen unter Berücksichtigung von Indikatoren der wirtschaftlichen und ökologischen Sicherheit im Rahmen eines Teams von Leistungsträgern;

Teilnahme als Teil eines Künstlerteams: an der Entwicklung allgemeiner Optionen zur Lösung eines Produktionsproblems, Analyse dieser Optionen, Vorhersage von Konsequenzen, Finden von Kompromisslösungen unter Bedingungen mehrerer Kriterien, Unsicherheit bei der Projektumsetzungsplanung;

Mitwirkung als Mitglied eines Künstlerteams bei der Entwicklung von Entwicklungsplänen für Verkehrsunternehmen und Verkehrsmanagementsysteme;

Der Einsatz moderner Informationstechnologien bei der Entwicklung neuer und der Verbesserung bestehender Verkehrs- und Technologiesysteme;

Mitarbeit in einem Team von Leistungsträgern der Grundlagen- und angewandten Forschung im Bereich der beruflichen Tätigkeit;

Analyse des Zustands und der Dynamik von Veränderungen der Qualitätsindikatoren von Personen- und Güterverkehrssystemen unter Verwendung der erforderlichen Forschungsmethoden und -instrumente;

Suche und Analyse von Informationen zu Forschungsobjekten;

Technische Unterstützung für die Forschung;

Analyse von Forschungsergebnissen;

Teilnahme als Mitglied eines Künstlerteams an der Analyse der Produktions- und Wirtschaftstätigkeit von Transportunternehmen;

Teilnahme als Teil eines Künstlerteams an einer umfassenden Bewertung und Verbesserung der Funktionseffizienz von Verkehrsorganisations- und Sicherheitssystemen;

Erstellung von Modellen der Funktionsweise von Transport- und Technologiesystemen und Transportströmen im Rahmen eines Künstlerteams auf der Grundlage der Prinzipien der Logistik, die eine Vorhersage ihrer Eigenschaften ermöglichen;

Mitarbeit als Mitglied eines Künstlerteams bei der Prognose der Entwicklung regionaler Verkehrssysteme;

Bewertung der Umweltsicherheit des Funktionierens von Verkehrssystemen;

Mitwirkung als Teil eines Künstlerteams bei der Bewertung von Produktions- und Nichtproduktionskosten zur Gewährleistung der Sicherheit von Transportprozessen;

Teilnahme als Teil eines Künstlerteams an der Bewertung von Produktions- und Nichtproduktionskosten für die Entwicklung von Transport- und Technologiesystemen für die Lieferung von Gütern und Passagieren;

Mitwirkung als Teil eines Künstlerteams bei der Überwachung des Betriebs von Transport- und Technologiesystemen;

Mitarbeit als Mitglied eines Künstlerteams bei der Überwachung und Verwaltung von Verkehrsmanagementsystemen;

Mitwirkung als Teil eines Performerteams bei der Aufbereitung von Ausgangsdaten zur Auswahl und Begründung technischer, technologischer und organisatorischer Lösungen auf Basis wirtschaftlicher Analysen;

Mitwirkung als Teil eines Darstellerteams bei der Erstellung der Dokumentation zur Erstellung eines betrieblichen Qualitätsmanagementsystems;

Mitwirkung als Teil eines Künstlerteams bei der Durchführung einer Analyse der Kosten und Ergebnisse der Aktivitäten von Produktionsabteilungen und Dienstleistungen.

Die Fähigkeit, die Grundlagen des philosophischen Wissens zu nutzen, um eine weltanschauliche Position zu bilden (OK-1);

Die Fähigkeit, die wichtigsten Etappen und Muster der historischen Entwicklung der Gesellschaft zu analysieren, um eine bürgerliche Position zu bilden (OK-2);

Die Fähigkeit, die Grundlagen des Wirtschaftswissens in verschiedenen Tätigkeitsfeldern anzuwenden (OK-3);

Die Fähigkeit, die Grundlagen des Rechtswissens in verschiedenen Tätigkeitsfeldern anzuwenden (OK-4);

Fähigkeit, mündlich und schriftlich in Russisch und Fremdsprachen zu kommunizieren, um Probleme der zwischenmenschlichen und interkulturellen Interaktion zu lösen (OK-5);

Fähigkeit zur Teamarbeit, tolerante Wahrnehmung sozialer, ethnischer, religiöser und kultureller Unterschiede (OK-6);

Fähigkeit zur Selbstorganisation und Selbstbildung (OK-7);

Die Fähigkeit, Methoden und Mittel der Körperkultur zu nutzen, um vollwertige soziale und berufliche Aktivitäten sicherzustellen (OK-8);

Fähigkeit, Erste-Hilfe-Techniken und Schutzmethoden in Notsituationen anzuwenden (OK-9);

Die Fähigkeit, Standardprobleme der beruflichen Tätigkeit auf der Grundlage der Informations- und Bibliographiekultur unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien und unter Berücksichtigung der Grundanforderungen der Informationssicherheit (GPC 1) zu lösen;

Die Fähigkeit, die wissenschaftlichen Grundlagen technologischer Prozesse im Bereich Technik, Organisation, Planung und Management des technischen und kommerziellen Betriebs von Verkehrssystemen zu verstehen (OPK 2);

Die Fähigkeit, ein System grundlegender Kenntnisse (Mathematik, Naturwissenschaften, Ingenieurwesen und Wirtschaft) anzuwenden, um technische und technologische Probleme im Bereich der Technologie, Organisation, Planung und Verwaltung des technischen und kommerziellen Betriebs von Verkehrssystemen zu identifizieren, zu formulieren und zu lösen ( OPK 3);

Die Fähigkeit, die Grundsätze der rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen und des Umweltschutzes in der Praxis anzuwenden (GPC 4);

Die Fähigkeit, Standardprobleme der beruflichen Tätigkeit auf der Grundlage der Informations- und Bibliographiekultur unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien und unter Berücksichtigung der Grundanforderungen der Informationssicherheit (GPC-5) zu lösen.

Produktions- und Technologieaktivitäten:

Fähigkeit, technologische Prozesse zu entwickeln und umzusetzen, technische Dokumentation und Verwaltungsakte des Unternehmens zu nutzen (PC-1);

Die Fähigkeit, die Arbeit von Verkehrskomplexen von Städten und Regionen zu planen und zu organisieren, ein rationelles Zusammenspiel von Verkehrsträgern zu organisieren, die ein einheitliches Verkehrssystem beim Transport von Passagieren, Gepäck, Fracht und Fracht bilden (PC-2);

Die Fähigkeit, das rationelle Zusammenspiel verschiedener Verkehrsträger in einem einheitlichen Verkehrssystem zu organisieren (PC-3);

Die Fähigkeit, effektive kommerzielle Arbeit in einer Transporteinrichtung zu organisieren, rationelle Methoden der Zusammenarbeit mit Kunden zu entwickeln und umzusetzen (PC-4);

Die Fähigkeit, die technische Dokumentation zu prüfen, den Zustand und Betrieb von Schienenfahrzeugen und Verkehrsinfrastrukturanlagen zu überwachen und zu kontrollieren, Reserven zu ermitteln, Ursachen für Störungen und Arbeitsmängel zu ermitteln, Maßnahmen zu deren Beseitigung zu ergreifen und die Nutzungseffizienz zu verbessern (PC-5);

Die Fähigkeit, ein rationelles Zusammenspiel von Logistikvermittlern bei der Beförderung von Passagieren und Gütern zu organisieren (PC-6);

Die Fähigkeit, Wege zu finden, um die Qualität der Transport- und Logistikdienstleistungen für Frachteigentümer zu verbessern, die Infrastruktur des Rohstoffmarktes und der Vertriebskanäle zu entwickeln (PC-7);

Fähigkeit zur Verwaltung der Bestände der Frachteigentümer des Vertriebstransportnetzes (PC-8);

Die Fähigkeit, Parameter zur Optimierung logistischer Transportketten und -verbindungen unter Berücksichtigung von Optimalitätskriterien zu ermitteln (PC-9);

Die Fähigkeit, Versendern und Empfängern Dienstleistungen anzubieten: für die Erstellung von Transportdokumenten, Lieferung und Empfang, Import und Export von Waren; zum Be- und Entladen sowie für Lagerarbeiten; zur Vorbereitung des Rollmaterials; zur Frachtversicherung, Zollabfertigung von Fracht und Fahrzeugen; für die Bereitstellung von Informationen und Finanzdienstleistungen (PC-10);

Die Fähigkeit, die organisatorischen und methodischen Grundlagen der messtechnischen Unterstützung zur Entwicklung von Anforderungen zur Gewährleistung der Sicherheit des Transportprozesses zu nutzen (PC-11);

Die Fähigkeit, rechtliche, behördliche, technische und organisatorische Grundsätze zur Organisation des Transportprozesses und zur Gewährleistung der Sicherheit von Fahrzeugen unter verschiedenen Bedingungen anzuwenden (PC-12);

Die Fähigkeit, in einem oder mehreren Arbeiterberufen im Profil der Produktionseinheit arbeiten zu können (PK-13);

Berechnungs- und Konstruktionstätigkeiten:

Die Fähigkeit, die effektivsten Schemata zur Organisation des Fahrzeugverkehrs zu entwickeln (PK-14);

Fähigkeit, die neuesten Technologien zur Fahrzeugverkehrskontrolle anzuwenden (PC-15);

Fähigkeit, Ausgangsdaten für die Erstellung von Plänen, Programmen, Projekten, Kostenvoranschlägen und Anträgen aufzubereiten (PC-16);

Die Fähigkeit, Prioritäten zur Lösung von Verkehrsproblemen unter Berücksichtigung von Indikatoren für Wirtschaftlichkeit und Umweltsicherheit zu ermitteln (PC-17);

Die Fähigkeit, moderne Informationstechnologien als Werkzeug zur Optimierung von Managementprozessen im Verkehrskomplex zu nutzen (PC-18);

Die Fähigkeit, Logistiksysteme für die Lieferung von Gütern und Passagieren zu entwerfen, einen Logistikvermittler, Frachtführer und Spediteur auf der Grundlage eines Multikriterienansatzes auszuwählen (PC-19);

Die Fähigkeit, die Transportkapazität von Unternehmen und die Beladung von Schienenfahrzeugen zu berechnen (PK-20);

Fähigkeit, Projekte zu entwickeln und umzusetzen: moderne Logistiksysteme und -technologien für Transportunternehmen, Technologien für intermodalen und multimodalen Transport, optimale Routenführung (PC-21);

Experimentelle Forschungsaktivitäten:

Fähigkeit, Probleme bei der Bedarfsermittlung zu lösen: Entwicklung eines Verkehrsnetzes; Rollmaterial unter Berücksichtigung der Organisation und Technologie des Transports, Anforderungen zur Gewährleistung der Sicherheit des Transportprozesses (PC-22);

Die Fähigkeit, Qualitätsindikatoren des Personen- und Gütertransports zu berechnen und zu analysieren, basierend auf der Organisation und Technologie des Transports, Anforderungen zur Gewährleistung der Sicherheit des Transportprozesses (PC-23);

Die Fähigkeit, Forschungsmethoden anzuwenden, Projekte und Programme zu entwickeln, notwendige Aktivitäten im Zusammenhang mit der Verwaltung und Organisation des Verkehrs, der Gewährleistung der Verkehrssicherheit im Verkehr sowie der Durchführung von Arbeiten zur technischen Regulierung im Verkehr durchzuführen (PC-24);

Die Fähigkeit, Arbeiten im Bereich wissenschaftlicher und technischer Tätigkeiten zu den Grundlagen des Designs, der Informationsdienste, den Grundlagen der Produktionsorganisation, des Arbeits- und Transportproduktionsmanagements, der messtechnischen Unterstützung und der technischen Kontrolle durchzuführen (PK-25);

Fähigkeit, Informationen, technische Daten, Indikatoren und Ergebnisse von Verkehrssystemen zu studieren und zu analysieren; Nutzen Sie die Möglichkeiten moderner Informations- und Computertechnologien bei der Verwaltung von Transporten in Echtzeit (PC-26);

Die Fähigkeit, bestehende zukunftsträchtige Logistikprozesse von Transportunternehmen zu analysieren und Modelle zu entwickeln; Optimierungsberechnungen der wichtigsten Logistikprozesse durchzuführen (PC-27);

Die Fähigkeit, den Zustand der Verkehrsversorgung von Städten und Regionen zu analysieren, die Entwicklung regionaler und überregionaler Verkehrssysteme vorherzusagen, den Entwicklungsbedarf des Verkehrsnetzes, des Rollmaterials, der Organisation und Technologie des Verkehrs zu ermitteln (PC-28);

Organisatorische und leitende Tätigkeiten:

Die Fähigkeit, als Teil eines Künstlerteams an der Umsetzung von Managemententscheidungen im Bereich der Produktions- und Arbeitsorganisation, der Arbeitsorganisation zur Verbesserung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse der PK-29-Mitarbeiter zu arbeiten);

Die Fähigkeit, Techniken und Methoden der Personalarbeit anzuwenden, Methoden zur Beurteilung der Qualität und Wirksamkeit der Personalarbeit (PC-30);

Die Fähigkeit, mit Kollegen in Teamarbeit zusammenzuarbeiten, den Dokumentenfluss im Bereich der Planung und Verwaltung der operativen Aktivitäten einer Transportorganisation zu verbessern (PK-31);

Fähigkeit, technische und wirtschaftliche Analysen durchzuführen und Möglichkeiten zur Verkürzung des Arbeitszyklus zu finden (PC-32);

Fähigkeit, als Teil eines Künstlerteams an der Bewertung von Produktions- und Nichtproduktionskosten zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit zu arbeiten (PC-33);

Die Fähigkeit, die Kosten und Ergebnisse der Aktivitäten einer Transportorganisation einzuschätzen (PK-34);

Fähigkeit, grundlegende Regulierungsdokumente zu Fragen des geistigen Eigentums zu verwenden und Patentinformationsquellen zu durchsuchen (PC-35);

Fähigkeit, als Teil eines Teams von Leistungsträgern bei der Überwachung und Verwaltung von Verkehrsmanagementsystemen zu arbeiten (PK-36).

Block 1 „Disziplinen (Module)“, der Disziplinen (Module) im Zusammenhang mit dem Grundteil des Programms und Disziplinen (Module) im Zusammenhang mit seinem variablen Teil umfasst.

Block 2 „Praktiken“, der sich vollständig auf den variablen Teil des Programms bezieht.

Block 3 „Staatliche Abschlusszertifizierung“, der sich vollständig auf den Grundteil des Programms bezieht und mit der Zuweisung von Qualifikationen endet, die in der vom Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation genehmigten Liste der Fachgebiete und Bereiche der Hochschulausbildung aufgeführt sind* .

Aufbau des Bachelorstudiums

Umfang des Bachelorstudiums

Akademischer Bachelorstudiengang

Angewandter Bachelorstudiengang

Disziplinen (Module)

Grundlegender Teil

Variabler Teil

Praktiken Methoden Ausübungen

Variabler Teil

Staatliche Abschlusszertifizierung

Grundlegender Teil

Umfang des Bachelorstudiums

Arten der pädagogischen Praxis:

Üben Sie, um grundlegende berufliche Fähigkeiten zu erwerben, einschließlich grundlegender Fähigkeiten und Fertigkeiten in Forschungsaktivitäten.

Methoden zur Durchführung der pädagogischen Praxis:

Stationär.

Praktikumsarten:

Üben Sie, um berufliche Fähigkeiten und Erfahrungen in beruflichen Tätigkeiten zu erwerben.

Methoden zur Durchführung der praktischen Ausbildung:

Stationär;

Reisen.

Das Vorstudium dient der Vervollständigung der qualifizierenden Abschlussarbeit und ist verpflichtend.

Bei der Entwicklung von Bachelor-Studiengängen wählt die Organisation die Arten von Praktiken entsprechend der Art(en) der Tätigkeit aus, auf die sich der Bachelor-Studiengang konzentriert. Die Organisation hat das Recht, im Bachelor-Studiengang zusätzlich zu den in diesem Landeshochschulstandard festgelegten Praktika auch andere Arten von Praktika vorzusehen.

In den Strukturbereichen der Organisation kann eine pädagogische und (oder) praktische Ausbildung durchgeführt werden.

Für Menschen mit Behinderungen sollte bei der Wahl der Übungsplätze der Gesundheitszustand und die Anforderungen an die Zugänglichkeit berücksichtigt werden.

Die elektronische Informations- und Bildungsumgebung der Organisation muss Folgendes bieten:

Zugang zu Lehrplänen, Arbeitsprogrammen der Disziplinen (Module), Praktiken, Veröffentlichungen elektronischer Bibliothekssysteme und elektronischen Bildungsressourcen, die in den Arbeitsprogrammen aufgeführt sind;

Aufzeichnung des Fortschritts des Bildungsprozesses, der Ergebnisse der Zwischenzertifizierung und der Ergebnisse der Beherrschung des Grundstudiums;

Durchführung von Lehrveranstaltungen aller Art, Verfahren zur Bewertung von Lernergebnissen, deren Umsetzung unter Einsatz von E-Learning- und Fernlerntechnologien vorgesehen ist;

Erstellung eines elektronischen Portfolios eines Studenten, einschließlich der Aufbewahrung der Arbeiten des Studenten, Überprüfung und Bewertung dieser Arbeiten durch alle Teilnehmer des Bildungsprozesses;

Interaktion zwischen Teilnehmern des Bildungsprozesses, einschließlich synchroner und (oder) asynchroner Interaktion über das Internet.

Das Funktionieren des elektronischen Informations- und Bildungsumfelds wird durch geeignete Mittel der Informations- und Kommunikationstechnologien und die Qualifikation der Arbeitnehmer sichergestellt, die es nutzen und unterstützen. Das Funktionieren der elektronischen Informations- und Bildungsumgebung muss der Gesetzgebung der Russischen Föderation entsprechen**.

Für die Durchführung von Vorlesungsveranstaltungen werden Demonstrationsgeräte und pädagogische Anschauungshilfen angeboten, die thematische Illustrationen entsprechend den Beispielprogrammen der Disziplinen (Module) und dem Arbeitscurriculum der Disziplinen (Module) liefern.

Die Liste der für die Durchführung eines Bachelorstudiengangs notwendigen Logistik umfasst je nach Komplexitätsgrad auch Labore, die mit Laborgeräten ausgestattet sind. Spezifische Anforderungen an die materielle, technische, pädagogische und methodische Unterstützung werden in den ungefähren Grundbildungsprogrammen festgelegt.

Räumlichkeiten für die selbstständige Arbeit der Studierenden müssen mit Computergeräten ausgestattet sein, die eine Verbindung zum Internet herstellen und Zugang zur elektronischen Informations- und Bildungsumgebung der Organisation ermöglichen.

Beim Einsatz von E-Learning- und Fernunterrichtstechnologien ist es möglich, speziell ausgestattete Räumlichkeiten durch virtuelle Gegenstücke zu ersetzen, sodass Studierende die für ihre berufliche Tätigkeit erforderlichen Fähigkeiten erwerben können.

Wenn die Organisation kein elektronisches Bibliothekssystem (elektronische Bibliothek) nutzt, muss der Bibliotheksbestand mit gedruckten Publikationen im Umfang von mindestens 50 Exemplaren jeder Ausgabe der in den Arbeitsprogrammen der Disziplinen (Module) aufgeführten Grundlagenliteratur ausgestattet sein. Praktiken und mindestens 25 Exemplare zusätzlicher Literatur pro 100 Studierende.

7.4.1. Die finanzielle Unterstützung für die Durchführung eines Bachelor-Studiengangs muss in einer Höhe erfolgen, die nicht unter den vom Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im Bildungsbereich festgelegten Grundstandardkosten liegt Bildungsniveau und Studienfach unter Berücksichtigung von Korrekturfaktoren, die die Besonderheiten von Bildungsprogrammen gemäß der Methodik zur Ermittlung der Standardkosten für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen für die Durchführung staatlich anerkannter Bildungsprogramme der Hochschulbildung in Fachgebieten berücksichtigen und Ausbildungsbereiche, genehmigt durch Beschluss des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation vom 2. August 2013 N 638 (registriert beim Justizministerium der Russischen Föderation am 16. September 2013, Registrierung N 29967).

______________________________

Abschnitt 5.2.1 der Verordnungen des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation, genehmigt durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 3. Juni 2013 N 466 (Gesammelte Rechtsvorschriften der Russischen Föderation, 2013, N 23, Art 2923; N 33, Art. 4386; N 37, Art. 4702; 2014, N 2, Art. 126; N 6, Art. 582; N 27, Art. 3776).

Bundesgesetz vom 27. Juli 2006 N 149-FZ „Über Informationen, Informationstechnologien und Informationsschutz“ (Gesammelte Rechtsvorschriften der Russischen Föderation, 2006, N 31, Art. 3448; 2010, N 31, Art. 4196; 2011, N 15, Art. 2038; N 30, Art. 4600; 2012, N 31, Art. 4328; 2013, N 14, Art. 1658; N 23, Art. 2870; N 27, Art. 3479; N 52, Art. 6961, Art. 6963; 2014, N 19, Art. 2302; N 30, Art. 4223, Art. 4243), Bundesgesetz vom 27. Juli 2006 N 152-FZ „Über personenbezogene Daten“ (Gesetzsammlung der Russischen Föderation). Föderation, 2006, N 31, Art. 3451; 2009, N 48, Art. 5716; N 52, Art. 6439; 2010, N 27, Art. 3407; N 31, Art. 4173, Art. 4196; N 49, Art. 6409; 2011, N 23, Art. 3263; N 31, Art. 4701; 2013, N 14, Art. 1651; N 30, Art. 4038; N 51, Art. 6683; 2014, N 23, Art. 2927).

*** Artikel 4 der Regeln zur Überwachung des Bildungssystems, genehmigt durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 5. August 2013 N 662 (Gesammelte Rechtsvorschriften der Russischen Föderation, 2013, N 33, Art. 4378).

    Anwendung. Landeshochschulniveau Hochschulniveau Bachelorabschluss Ausbildungsrichtung 23.03.01 Technik der Transportprozesse

Beschluss des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation vom 6. März 2015 N 165
„Zur Anerkennung des Landeshochschulstandards im Bereich Ausbildung 23.03.01 Technik der Verkehrsprozesse (Bachelorniveau)“

Gemäß Abschnitt 5.2.41 der Verordnungen des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation, genehmigt durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 3. Juni 2013 N 466 (Gesammelte Rechtsvorschriften der Russischen Föderation, 2013, N 23, Art. 2923; N 33, Art. 4386; N 37, Art. 4702; 2014, N 2, Art. 126; N 6, Art. 582; N 27, Art. 3776) und Absatz 17 der Regeln für die Entwicklung, Genehmigung bundesstaatlicher Bildungsstandards und deren Änderungen, genehmigt durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 5. August 2013 N 661 (Gesetzgebungssammlung der Russischen Föderation, 2013, N 33, Art. 4377; 2014, N 38, Art. 5069), bestelle ich:

1. Genehmigung des beigefügten Landeshochschulstandards im Bereich Ausbildung 23.03.01 Technik der Transportprozesse (Bachelorniveau).

2. Als ungültig anerkennen:

Verordnung des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation vom 22. Dezember 2009 N 803 „Über die Genehmigung und Umsetzung des föderalen staatlichen Bildungsstandards für höhere Berufsbildung im Bereich der Ausbildung 190700 Technologie von Transportprozessen (Qualifikation (Abschluss)“ Bachelor)“ (eingetragen beim Justizministerium der Russischen Föderation am 4. Februar 2010, Registrierung N 16258);

Absatz 35 durch Beschluss des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation vom 18. Mai 2011 N 1657 (registriert beim Justizministerium der Russischen Föderation am 1. Juni 2011, Registrierung N 20902);

Abschnitt 120 der Änderungen, die an den Bildungsstandards der Länder für höhere Berufsbildung in Ausbildungsbereichen vorgenommen werden, die durch die Zuweisung von Abschlüssen (Abschlüssen) „Bachelor“ an Einzelpersonen bestätigt werden, genehmigt durch Anordnung des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft von der Russischen Föderation vom 31. Mai 2011 N 1975 (registriert vom Justizministerium der Russischen Föderation am 28. Juni 2011, Registrierung N 21200).

Registriernummer 36616