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Bundesgesetz „Über die staatliche Registrierung von Immobilien“ (218-FZ) 2019
- heute überprüft
- Ausgabe vom 01.02.2017
- trat am 01.01.2017 in Kraft
In der letztgültigen Ausgabe vom 2. Januar 2017.
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Das Bundesgesetz „Über die staatliche Registrierung von Immobilien“ (218-FZ) regelt die Beziehungen im Zusammenhang mit der Durchführung der staatlichen Registrierung von Rechten an Immobilien und Transaktionen damit auf dem Territorium Russlands, vorbehaltlich der staatlichen Registrierung und der staatlichen Katasterregistrierung Immobilien gemäß der Gesetzgebung der Russischen Föderation. Das Gesetz regelt auch Fragen im Zusammenhang mit dem Verhalten des Unified Staatsregister Immobilien und Bereitstellung der hierin vorgesehenen Bestimmungen Bundesgesetz Informationen, die im Unified State Register of Real Estate enthalten sind.
Das Bundesgesetz „Über die staatliche Registrierung von Immobilien“ besagt, dass das einheitliche staatliche Immobilienregister eine Reihe zuverlässiger, systematisierter Informationen über registrierte Immobilien, registrierte Rechte an solchen Immobilien, die Gründe für deren Entstehung, Rechteinhaber usw. ist sowie weitere durch dieses Bundesgesetz festgelegte Informationen.
Das Gesetz „Über die staatliche Registrierung von Immobilien“ legt dies fest staatliche Registrierung Rechte an Immobilien sind ein Rechtsakt zur Anerkennung und Bestätigung der Entstehung, Änderung, des Übergangs und der Beendigung von Rechten eine bestimmte Person an Immobilien oder Beschränkungen solcher Rechte und Belastungen an Immobilien.
Die Normen von 218-FZ gelten nicht für die staatliche Registrierung und staatliche Registrierung von Luft- und Luftrechten Seeschiffe, Binnenschiffe, Untergrundbereiche.
Kapitel 1. Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 2. Einheitliches staatliches Immobilienregister
Kapitel 3. Staatliche Katasterregistrierung von Immobilien und staatliche Registrierung von Rechten an Immobilien
Kapitel 4. Eingabe von Informationen in das einheitliche staatliche Immobilienregister in der Reihenfolge der abteilungsübergreifenden Informationsinteraktion
Kapitel 5. Eingabe von Informationen in das einheitliche staatliche Immobilienregister durch Meldeverfahren
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Bundesgesetz vom 13. Juli 2015 N 218-FZ „Über die staatliche Registrierung von Immobilien“ Mit Letzte Änderungen (beigetragen Bundesgesetz vom 25. Dezember 2018 N 478-FZ), trat am 01.01.2019 in Kraft(Hrsg. 19).
Das Verfahren für das Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 218-FZ ist in Artikel 72 festgelegt.
Vorwort
Das Bundesgesetz Nr. 218-FZ vom 13. Juli 2015 „Über die staatliche Registrierung von Immobilien“ trat am 1. Januar 2017 in Kraft ( außer Einzelbestimmungen, in Kraft tretend am 2. Januar 2017 und 1. Januar 2020).
Das festgelegte Gesetz Nr. 218-FZ zielt darauf ab, die staatliche Registrierung von Rechten an Immobilien und deren Katasterregistrierung zu vereinen einheitliches System Buchhaltung und Registrierung. Es ist geplant, ein einheitliches staatliches Immobilienregister zu bilden, das Katasterregistrierungsdaten und Daten des einheitlichen staatlichen Registers kombiniert. Jetzt werden nur noch Rosreestr und seine Gebietskörperschaften die Katasterregistrierung von Immobilien durchführen und die Rechte daran registrieren.
Neu im Gesetz Nr. 218-FZ
Kapitel 2. Einheitliches staatliches Immobilienregister
Kapitel 3. Staatliche Katasterregistrierung von Immobilien
Eigentum und staatliche Registrierung von Rechten
für ImmobilienKapitel 4. Eingabe von Informationen in das Unified State Register
Immobilien abteilungsübergreifend
InformationsinteraktionKapitel 5. Eingabe von Informationen in das Unified State Register
Immobilien per BenachrichtigungKapitel 6. Merkmale der Staatsimplementierung
Katasterregistrierung bestimmter Arten von Immobilien und
staatliche Registrierung bestimmter Arten von Rechten
für ImmobilienKapitel 7. Korrigieren der im Einen enthaltenen Fehler
Kapitel 8. Bereitstellung der im Unified enthaltenen Informationen
staatliches ImmobilienregisterKapitel 9. Staatlicher Registrar der Rechte
Kapitel 10. Verantwortung bei der Umsetzung des Staates
Katasterregistrierung von Immobilien und Staat
Registrierung von Rechten an Immobilien, Aufrechterhaltung eines einzigen
staatliches Immobilienregister, Bereitstellung
Informationen aus dem einheitlichen staatlichen ImmobilienregisterKapitel 11. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Der Präsident
Russische Föderation
V. PUTIN